Bestandserhebung
Vom 20. Dezember eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres können die aktuellen Mitgliedschaftszahlen im Rahmen der Online-Bestandserhebung an den LandesSportBund Niedersachsen e. V. (LSB) übermittelt werden.
In den vergangenen Monaten haben sich die Vereinsorgane des Landessportbundes Niedersachsen e. V. (LSB) intensiv mit der Durchführung, Praktikabilität und den konkreten Auswirkungen der Bestandserhebung beschäftigt. Es wurden vom Landessporttag, Präsidium und Vorstand Änderungen beschlossen, die nachfolgend dargestellt werden.
Der LSB wird künftig konkret und stringent auf die Einhaltung der für die Mitgliedsvereine verpflichtenden Vorgaben achten. Im Ergebnis bedeutet dies für die Durchführung der Bestandserhebung 2024:
Konsequente Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden auf Seite B!
Nach Ziffer 5.3 der Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im LSB sind die Vereine verpflichtet, ihre Mitglieder auf der Seite B mit den entsprechenden Sportaktivitäten den jeweiligen Landesfachverbänden zuzuordnen, in denen sie Mitglied sind.
Die Nennung der Mitglieder auf der Seite C kommt nur zum Tragen, wenn keine Mitgliedschaft im Landesfachverband besteht oder Sportaktivitäten ausgeübt werden, die nicht in der Sportaktivitätenliste vorhanden sind.
Passive Mitglieder, Fördermitglieder, Gesellschaftsspiele, Ziffern und ähnliche Angaben sind keine gültigen Angaben im Rahmen der Bestandserhebung.
Diese und ähnliche Nennungen werden nicht mehr akzeptiert, konsequent durch den LSB verfolgt und die entsprechenden Vereine zur Nacharbeit aufgefordert. Es wird im Rahmen der Bestandserhebung auf eine richtlinienkonforme Zuordnung geachtet.
Vereinsmitglieder, die an sportartübergreifenden oder sportartungebundenen Sport- und Bewegungsangeboten teilnehmen oder die im Verein nicht (mehr) sportlich aktiv sind, sind dem Landesfachverband zu melden:
a. dessen Sportart schwerpunktmäßig betrieben wird,
b. in der Sportart, in der sie Abteilungsmitglied sind,
c. zu dem sich das Mitglied zugehörig fühlt oder in dem sie früher aktiv waren.
Bei Einspartenvereinen, die in einem Landesfachverband Mitglied sind, müssen die Meldungen auf Seite A den Meldungen auf Seite B entsprechen. Eine Meldung auf Seite C ist ausgeschlossen.
Wie bereits in der Bestandserhebung 2023 ist in dieser Bestandserhebung die Erfassung des 3. Geschlechts unverändert möglich. Damit kommt der LSB weiterhin einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Durch das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ vom 18.12.2018 kennt das deutsche Personenstandsrecht aktuell die Geschlechts-Einträge „männlich“, „weiblich“ und „divers“.
Das Merkblatt für Mitgliedsvereine des LSB Niedersachsen für die Bestandserhebung 2024, die Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im LSB und die Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen stehen im unteren Bereich "Unterlagen zur BE 2024" zum Download bereit.
Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten ...
Von allen Mitgliedsvereinen ist gemäß der o. g. Richtlinie der Mitgliederbestand vom 01.01.2024 anzugeben.
Soweit noch nicht geschehen, ist von allen Mitgliedsvereinen ein gültiger Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid beim KSB Peine vorzulegen - gerne auch eine Übermittlung als Scan an E-Mail: . Bei der online-Erfassung kann nur der KSB (nicht die Vereine selbst) die Daten des eingereichten Bescheides in der Datenbank eintragen.
Die Bestandserhebung wird ausschließlich durch die Online-Erfassung durchgeführt. Zu den Einzelheiten wird auf das Merkblatt und die Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung verwiesen.
Nach der Richtlinie sind die Mitgliedsvereine zur Abgabe der Bestandserhebung bis spätestens zum 31.01. des Jahres verpflichtet. Die Online-Eingabe der Bestandserhebungsdaten ist bereits ab dem 20.12. des Vorjahres möglich.
Die erhobenen Angaben aus dem Vorjahr zum Thema „vereinseigene (Sport-)Anlagen und Gebäude“ sind auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen!
Eine Zugangsberechtigung für das LSB-Portal ist nur beim KSB zu beantragen! Ein entsprechendes Antragsformular ist im unteren Bereich "Unterlagen zur BE 2024" abrufbar. Bitte überprüfen Sie auch, ob nicht noch Intranetnutzer/innen hinterlegt sind, die diese Berechtigung nicht haben sollen. Für die Löschung eines Intranetzugangs ist ebenfalls das genannte Formular zu verwenden.
Für jede ausnahmsweise erforderliche Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach dem 31.01. des Jahres erhebt der LSB eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Gemäß § 11 Nr. 6 der Satzung des KSB werden bei entsprechender Säumnis weiterhin Ordnungsgelder erhoben. Die Verwaltungsgebühr und die Ordnungsgelder werden vom KSB automatisch dem Vereinskonto belastet.
Unvollständige und wahrheitswidrige Angaben bei der Bestandserhebung führen nach zweimaliger ergebnisloser Mahnung zu einem Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens, was zu einem Ausschluss aus dem LSB/ KSB führen kann. Der Ausschluss hätte nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes für die Sportlerinnen bzw. Sportler des Mitgliedsvereins, sondern nach der Satzung des LSB auch den Ausschluss aus den Landesfachverbänden, denen der Verein angehört, zur Folge.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen und Hilfestellungen:
Maik Höhne
Tel.: 05171-2979-20-1
E-Mail: